________________________________________________________________________________________________
Allgemeine Geschäftsbedingungen für landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Bedarfsgegenstände
1. Angebote: Alle
Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und
Leistungsangaben, sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich.
Zwischenverkauf vorbehalten.
2. Rücktrittsrecht: Die
Verkäuferin behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei
von der Verkäuferin nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und
nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigenden
Leistungshindernissen, sowie bei von der Verkäuferin nicht zu
vertretendem Fehlschlagen der Selbstbelieferung vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Lieferfrist: Bei den seitens der
Verkäuferin genannten Lieferfristen handelt es sich um Ca.-Fristen. Für
alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung sowie ohne nachweisbares
Verschulden der Verkäuferin entstandenen Verzögerungen,
Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet die Verkäuferin nicht.
Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat
der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5 % für jede
vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens jedoch bis zu 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche und Leistungen sind ausgeschlossen, es
sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der
Verkäuferin.
4. Versand: Der Versand erfolgt auf die
Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder
kostenfreier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten
des Käufers. Eine Transportversicherung durch die Verkäuferin erfolgt
nicht. Diese hat gegebenenfalls der Käufer auf seine Kosten
abzuschließen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde,
ab Werk. Ersatz- und Zubehörteile werden gesondert berechnet, wenn sie
nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind. Liegt zwischen
Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten
werden etwa erfolgte Arbeitskosten-, Material- und Kostenerhöhungen in
gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Mehrwertsteuererhöhungen
werden immer unabhängig von obiger Frist in gleicher Höhe an den Kunden
weiterberechnet. Der Kaufpreis ist rein netto ohne Abzüge und bei
Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Zahlung hat an die Verkäuferin zu
erfolgen. Vertreter sind nur bei Vorlage besonderer schriftlicher
Vollmacht der Verkäuferin inkassoberechtigt. Im Falle des Verzuges hat
der Käufer, der Unternehmer ist, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über Basiszinssatz und derjenige Käufer, der Verbraucher
ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu
bezahlen. Für die auf die Erstmahnung folgende Mahnung wird eine
Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben, für jede weitere Mahnung wird
eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den
Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringeren
Schadens
nachzuweisen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird der gesamte
Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in
Verzug kommt. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers oder
bei Handelsgesellschaften des persönlich haftenden Gesellschafters ein
Insolvenzverfahren beantragt oder über Grundstücke die
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, sowie im Fall
nachhaltiger Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die
Verkäuferin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer wesentliche
falsche Angaben bezüglich seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, oder wenn
eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen
eingetreten ist. Insbesondere bei nachhaltigen Pfändungs- und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Einleitung eines
Insolvenzverfahrens. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur
nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Wenn nichts
abweichendes vereinbart ist, erfolgt der Antausch von Gebrauchtmaschinen
oder die Rücknahme von Maschinen durch die Verkäuferin nach den
Händlereinkaufspreisen der jeweils aktuellen Schwacke-Liste. Bei
Maschinen die nicht in der Schwacke-Liste aufgeführt sind, gilt die
Bewertung eines von der Verkäuferin zu beauftragenden vereidigten
Sachverständigen. Falls die Verkäuferin vom Käufer ein Gerät antauscht,
übernimmt die Firma Gruber für etwaige im Inzahlungnahme-,
Ankaufsangebot beschriebenen Mängel die Mängelbeseitigungskosten bis zu
einem Maximalbetrag in Höhe von 500,00 EUR. Darüber hinaus gehende
Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind von diesem gegenüber der
Verkäuferin zu erstatten.
6. Abnahme: Bleibt der
Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, so kann die Verkäuferin dem Käufer
schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass
sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn
der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht
im Stande ist. Verlangt die Verkäuferin Schadenersatz, so beträgt
dieser pauschal 15 % des Nettokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher,
wenn die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger,
wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
7. Eigentumsvorbehalt:
Die Verkäuferin behält sich an den gelieferten Maschinen und Waren bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaig bis dahin
entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen und
Zubehör für den Kaufgegenstand und an ihn vorgenommenen Reparaturen vor.
Der Eigentumsvorbehalt der gelieferten Maschinen bleibt so lange
bestehen, bis sämtlich entstandene Forderungen aus der
Geschäftsverbindung bezahlt sind. Dies gilt auch für übernommene
Bürgschaften. Sobald der Käufer Eigentümer des Kaufgegenstandes wird,
übereignet er diesen zur Besicherung aller dann bestehenden Forderung
aus der Geschäftsbeziehung. Hierüber sind sich die Parteien bereits
jetzt einig. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der
Kunde bereits jetzt alle ihm gegen Dritte zustehenden Ansprüche bis zur
Höhe der Forderung an die Verkäuferin ab. Ist der Kaufgegenstand gegen
Feuer versichert, tritt der Käufer bereits jetzt die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung an die
Verkäuferin ab. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist der Käufer nicht
berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiterzuveräußern,
zu verpfänden oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Im Fall der
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verbleibt das Eigentum an der
Ware bei der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für
den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, wird bereits
jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der eigentlichen
Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der
Käufer verwahrt das Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ist der
Käufer Wiederverkäufer, so tritt er bereits jetzt der Verkäuferin seine
Forderungen aus dem Weiterverkauf ab. Bei Zugriffen Dritter auf die im
Eigentum der Verkäuferin stehende Ware wird der Käufer auf das Eigentum
des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug -
ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
8. Haftung bei Mängeln:
a)
Für Mängel der Lieferung, außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet
die Verkäuferin unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die
Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei
privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer
Nutzung 12 Monate. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mindestens
zwei Nachbesserungen zulässig sind. Die Gewährleistungsfrist bei
gebrauchten Produkten beträgt ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12
Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer Nutzung wird die
Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Im Falle der Mängelbeseitigung ist
die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
wurde.
c) Schlagen mehr als zwei Nacherfüllungen fehl, steht dem
Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren
Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB
von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu
mindern.
d) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die
entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und
Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung sowie von uns nicht
verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung
nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder
Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung
erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von
Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesondere auch alle sich
drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die
Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung der
Verkäuferin seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder
Instandhaltungsarbeiten vorgenommen werden.
e) Gibt der Käufer der
Verkäuferin keine Gelegenheit und angemessene Zeit, die Verkäuferin von
dem Mangel zu überzeugen oder gegebenenfalls die erforderliche
Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen,
entfallen alle Mängelansprüche. Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten,
welche ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Verkäuferin in
Fremdwerkstätten vorgenommen werden, werden vom Verkäufer nicht
anerkannt bzw. bezahlt.
f) Weitere Ansprüche des Käufers,
insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Haftungsbegrenzung:
a)
Die Verkäuferin haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern die Verkäuferin leicht
fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die
Haftung der Verkäuferin auf den nach der Art der Lieferung
vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden,
sowie der Höhe nach auf 50 % des Kaufpreises. In allen anderen Fällen
ist die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund
ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung
der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
Gegenüber Unternehmern haftet die Verkäuferin bei leicht fahrlässiger
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
b) Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
c) Schadenersatzansprüche
des Käufers verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt
nicht, wenn der Verkäuferin grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im
Falle von der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
10. Mängelrügen:
a) Für alle Käufer, die Kaufleute sind, gelten die §§ 377, 378 HGB.
b) Andere als offensichtliche Mängel sind ebenfalls schriftlich unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.
c)
Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim
Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware - ggf.
bahnamtlich - bescheinigen zu lassen.
11. Unfallschutz:
Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und
Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer
Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits
vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den
Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk
die liefernde Fabrik gelegen ist. Der Käufer hat die Bestimmungen der
Betriebsanleitung zu beachten.
12. Betriebsstunden:
Unter Betriebsstunden verstehen die Parteien die auf dem Trommel- bzw.
Rotorstundenzähler - soweit vorhanden - ersichtlichen Trommel- bzw.
Rotorstunden der Maschine, ansonsten die auf dem Stundenzähler
vorhandenen Maschinenstunden. Für die Richtigkeit der auf dem
Betriebsstundenzähler von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
angegebenen Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung
übernimmt die Verkäuferin keine Haftung.
13. Antausch:
Maschinen und Geräte werden grundsätzlich nur mit komplettem
Normalzubehör und nur riss-, bruch- und schweißfrei angetauscht. Die
Verkäuferin behält sich alle Regressansprüche vor, sollten ihr die unter
Punkt 12. erwähnten Mängel beim Antausch fahrlässig oder arglistig
verschwiegen werden. Der Antausch erfolgt falls nichts anderes
vereinbart ist aufgrund der Händlereinkaufspreise der jeweils aktuellen
Schwacke-Liste. Bei Maschinen die nicht in der Schwacke-Liste aufgeführt
sind, gilt die Bewertung eines von der Verkäuferin beauftragten
vereidigten Sachverständigen.
14. Versicherung: Der
Käufer ist verpflichtet die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl,
Leitungswasserschäden, Hagel und Unfall in voller Höhe zu Gunsten der
Verkäuferin versichert zu halten. Falls der Kunde dem Verlangen nicht
nachkommt, ist die Verkäuferin berechtigt die Gegenstände selbst auf
Kosten des Kunden zu versichern. Bei von Seiten der Verkäuferin
angetauschten Maschinen hat der Kunde den Versicherungsschutz der
Maschine bis zur Anlieferung der Maschine bei der Verkäuferin aufrecht
zu erhalten.
15. Abtretungs-, Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht:
Die Abtretung von Rechten an Dritten ist dem Kunden ohne Zustimmung der
Verkäuferin nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin
kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis, sowie auf
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.
16. Feldprobe:
a)
Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung eines
Feldprobe-Einsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen
Kaufvertrages zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedinungen der
Verkäuferin. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart,
wenn die Lieferung zur Feldprobe von der Verkäuferin oder einem Ihrer
Vertreter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
b)
Erprobungszeit: Das Gerät ist innerhalb von drei Tagen nach Erhalt am
vereinbarten Abnahmeort zu erproben, es sei denn, dass anders lautende
schriftliche Abmachungen mit der Verkäuferin getroffen wurden. Die
Maschine darf in diesem Zeitraum einmalig einen halben Tag (=vier
Stunden) im Einsatz erprobt werden. Die Ablehnung des Gerätes ist
innerhalb dieses Zeitraums schriftlich und unter Angabe der Gründe zu
erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche
Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Die Verkäuferin
ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere
Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen. Der Feldprobeeinsatz
ist der Verkäuferin mindestens einen Tag im voraus mitzuteilen.
c)
Übernahme: Leistet das Gerät die unter üblichen Witterungs- und
Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist es
vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann
als übernommen, falls es länger als einen Tag (=8 Stunden) eingesetzt
wurde. Falls der Probeeinsatz des Geräts nicht zur Zufriedenheit des
Käufers verläuft, hat dieser der Verkäuferin Gelegenheit zu geben,
innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in
Gegenwart eines Werksmonteurs oder eines sonstigen Beauftragten
durchzuführen.
d) Rückgabe: Der Käufer ist dann zur Rückgabe des
Geräts berechtigt, wenn es beim 2. Probeeinsatz in Gegenwart des
Beauftragten der Verkäuferin in seiner Arbeitsweise nicht befriedigt
hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in einem gereinigten Zustand
für die Verkäuferin frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an die
Verkäuferin oder an die von dieser angegebene Anschrift zurück zu
liefern. Verkäuferin und Käufer haben in diesem Fall das Recht, vom
geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen ist für beide Seiten Ampfing bzw. die von der
Verkäuferin zu bestimmende Filiale. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, sowohl bei Inlands- als
auch Auslandsgeschäften, ist je nach Höhe des Streitwerts das
Amtsgericht Mühldorf bzw. das Landgericht Traunstein.
18. Anwendbares Recht:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
19. Ladungssicherung: Der
Verkäufer ist bei Abholung der gekauften Ware in einer seiner
Niederlassungen dem Käufer bei der Beladung behilflich, sofern dieser
oder der von ihm beauftragte Fahrer bzw. Abholer nicht selbst über
technisch geeignete Mittel verfügen. Der Verkäufer weist darauf hin,
dass er dem Käufer oder einer von ihm beauftragten Person im Rahmen der
Beladung nur Hilfestellung leistet und die Leitung der Ladearbeiten ihm
selbst oder dem von ihm mit der Abholung beauftragten Fahrzeugführer
obliegt. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für das
verkehrssichere Verstauen der Ladung. Er obliegt dem Käufer bzw. dem von
ihm beauftragten Fahrer bzw. Abholer selbst vor Fahrantritt die
Ladungssicherheit zu überprüfen.
20. Salvatorische Klausel:
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: Januar 2017